Satzung
Turn- und Sportverein 1920 Nieder-Hilbersheim e.V.
Gegründet am 01. April 1920
Neufassung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.01.2014
(Die Vereinssatzung vom 10.11.1988 mit allen nachfolgenden Änderungen verlieren mit Eintragung dieser
Neufassung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein 1920 Nieder-Hilbersheim e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet TSV Nieder-Hilbersheim e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nieder-Hilbersheim und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Mainz, VR.Nr. 20318 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V. und der Fachverbände,
deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben
werden. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die
Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Sportbundes Rheinhessen und deren
Fachverbände, soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
2. Der Verein pflegt das traditionelle Brauchtum und die Heimatpflege.
3. Die Vereinszwecke werden insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen sowie Veranstaltungen zum Karneval verwirklicht.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität
ausgeübt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliches Mitglied) oder juristische Person
(außerordentliches Mitglied) werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem
dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu
richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
3. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch
für die Beitragsschulden ihrer Kinder und Jugendliche bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen.
Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der positiven Entscheidung der Aufnahme durch den Vorstand.
6. Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft regelt eine Ehrungsordnung, die von der Mitgliederversammlung
verabschiedet wird.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die
Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem
Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine Benutzerordnung erlassen, die hierüber näheres regelt.
4. Stimmberechtigt bei einer Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie
üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von
einem Vertreter wahrgenommen wird.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) Die Mitteilung von Anschriftsänderungen
b) Die Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme im Einzugs- /Sepaverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach
Abs. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten
werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
2. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr.
3. Einzelheiten und Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die die
Mitgliederversammlung verabschiedet.
4. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung
notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei
eine Höchstgrenze besteht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt muss schriftlich an den Gesamtvorstand mindestens zum Ende des laufenden
Quartals gerichtet werden. Hierbei gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder Umlagen im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist der Person
mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen
Beschlüsse des Vereins.
b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, z.B. grob unsportlichen oder
unehrenhaften Verhaltens.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Ausschlussbeschlusses
beim Vorstand eingegangen sein. Ist eine Berufung rechtzeitig eingegangen, so entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
c) der Gesamtvorstand
d) die Abteilungen
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Funktionen,
die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen
Zahlung einer Aufwands- entschädigung nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über
eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Halbjahr durchgeführt
werden soll. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand und zwar durch Veröffentlichung der
Tagesordnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim. Hierbei ist eine Einladungsfrist von
mindestens zwei Wochen zu beachten.
3. Mitglieder, die außerhalb des Verbreitungsgebietes des Amtsblatts wohnen, müssen schriftlich mit einer
Mindesteinladungsfrist von zwei Wochen informiert werden. Die schriftliche Einladungsform ist auch
gewahrt, wenn die Einladung per Email an das Mitglied erfolgt.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des BGB- Vorstandes geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Auf mehrheitlichen Antrag können Beschlüsse und Wahlen
schriftlich abgegeben werden.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Auch hier bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen unberücksichtigt.
7. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung
schriftlich mit Begründung dem Versammlungsleiter vorliegen.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angaben von
Gründen beim Gesamtvorstand beantragen
b) der Gesamtvorstand dies beschließt.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen von Gesamtvorstand und Kassenprüfer
e) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a EStG
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des
Vereins
h) Verabschiedung von Vereinsordnungen nach Bedarf
i) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
§ 10 BGB- und Gesamtvorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Schriftführer und der Kassierer. Rechtsverbindliche Abmachungen sind von mindestens 2 Mitgliedern zu
unterzeichnen.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Abteilungsleiter Breitensport
c) dem Abteilungsleiter Tischtennis
d) dem Abteilungsleiter Turnen
e) dem Abteilungsleiter Keezer Carneval Abteilung (KCA)
f) dem Abteilungsleiter Wirtschaftswesen
3. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die offizielle
Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der turnusmäßigen Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes.
Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes kann der Gesamtvorstand ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl kommissarisch berufen.
4. Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
5. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein
nach §26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend ist. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
6. Turnusmäßiges Ausscheiden aus dem Vorstand
Alljährlich scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder in der Jahresmitgliederver- sammlung aus. Eine
sofortige Wiederwahl ist zulässig. Die Position und Namen werden in der Tagesordnung zur
Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Dabei gilt folgender Ausscheidungsmodus:
Im ersten Jahr sind neu zu wählen:
a) 1.Vorsitzender b) Abteilungsleiter Tischtennis c) Abteilungsleiter KCA
Im zweiten Jahr sind neu zu wählen:
a) 2. Vorsitzender b) Kassierer c) Abteilungsleiter Turnen
Im dritten Jahr sind neu zu wählen:
a) Schriftführer b) Abteilungsleiter Breitensport c) Abteilungsleiter Wirtschaftswesen
7. Arbeitsgebiet des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist
für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem
anderen Organ zugewiesen hat. Er begibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt die anfallenden Arbeiten
unter sich.
8. Bestellung von Ausschüssen und besonderen Vertretern nach § 30 BGB
Durch Beschluss des Gesamtvorstandes können Ausschüsse und Teams zur Vorbereitung von
Entscheidungen des Gesamtvorstandes gebildet werden. Die Ausschuss- und Teammitglieder beruft der
Gesamtvorstand.
Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere
Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
9. Geschäftsverfügung des Vorstandes:
Zum Ankauf, Verkauf oder Belastungen von Grundstücken ist in jedem Fall der Beschluss der
Mitgliederversammlung einzuholen. Im Bankverkehr wird dem Vorstand gestattet, auf Konten des Vereins
Einzelvollmachten zur Erledigung des Geldverkehrs zu erteilen.
§ 11 Abteilungen
1. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die
Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Zur Kostendeckung innerhalb einer Abteilung kann der
Vorstand genehmigen, dass im Bedarfsfalle Abteilungsbeiträge erhoben werden dürfen.
Die sich hieraus ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand geprüft werden. Eine Einnahmen-
u. Ausgaberechnung ist jährlich als Anlage zum Kassenbericht des Kassierers der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
2. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres Bereichs unter Beachtung der Satzung, der
Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Näheres regelt bei Bedarf die jeweilige
Abteilungsordnung.
3. Der Abteilungsleiter ist Mitglied im Gesamtvorstand und von der Mitgliederversammlung gem. § 10 der
Satzung zu wählen. Er ist gegenüber dem Gesamtvorstand auskunftspflichtig und vertritt dort die
Angelegenheiten seiner Abteilung.
4. Der jährlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht aus der Abteilungsarbeit vorzulegen.
§ 12 Vereinsjugend
1. Der Verein ermöglicht minderjährigen Personen als Mitglied des Vereins alle Angebote zu nutzen. Da
Minderjährige erst ab dem 16. Lebensjahr wahl- berechtigt sind, kann bei Bedarf die Vereinsjugend eine
eigene Jugend- organisation gründen. Dieser gehören alle jugendliche Mitglieder sowie die gewählten
Mitglieder des Jugendausschusses an.
2. Die Vereinsjugend begibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr
vollendet und das 22. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse des Vorstandes, der Abteilungen sowie Jugend- und Ausschuss- versammlungen sind
Protokolle anzufertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter sowie einer weiteren Person zu unterzeichnen
und beim Verein zu hinterlegen.
§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die
nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Im 1.
Jahr ist Kassenprüfer 1 neu zu wählen. Im 2. Jahr ist der Kassenprüfer 2 neu zu wählen. Somit hat in
jedem Jahr bereits ein Kassenprüfer schon Prüferfahrungen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Ausfall eines Kassenprüfers kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Ersatzprüfer berufen. Auch hier darf die Person nicht dem Gesamtvorstand
angehören.
2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungs- unterlagen und Belegen. Sie erstatten jährlich der
Mitgliederversammlung Ihren Prüfbericht.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des
Gesamtvorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung.
§ 15 Haftung
1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der
mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz
ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahr- lässig verursachte Schäden,
die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins
oder bei Vereinsveran- staltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur
verarbeitet und benutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Telefon und Email-
Adresse) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse
hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Jede Person hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die seiner Person gespeicherten Daten
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit fest- stellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder- versammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur die Ankündigung „Auflösung der Vereins"
stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat.
b) Von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind.
4. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit mindestens 75 % der abgegebenen
Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die bürgerliche Gemeinde Nieder-Hilbersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.01.2014 beschlossen und ersetzt die bisherige
Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in männlicher Form gefasst und betrifft sowohl die männliche als auch die weiblichen
Mitglieder des Vereins.
Manfred Bieser Hannfried Hoch
1. Vorsitzender Schriftführer